22. Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das WSG bestimmte die Verfahrenskosten einschliesslich der Voruntersuchung auf CHF 21'933.90 und auferlegte sie zufolge Verurteilung vollumfänglich dem Beschuldigten. Die Kostenauflage an den Beschuldigten erweist sich auch nach den nunmehr auszufällenden Schuldsprüchen als korrekt.