V. Einziehung/Ersatzforderung Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil SK 19 96 (pag. 19 238 ff., E. V.2.) sowie die Erwägungen des Bundesgerichts (pag. 19 292 ff., E. 4) wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 180'000.00 an den Kanton Bern verurteilt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (vgl. E. 8.2.2 oben). VI. Kosten und Entschädigung Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts neu zu regeln (pag. 19 297, E. 6). Verbindliche Vorgaben des Bundesgerichts bestehen nicht.