15 21. Fazit zur Strafzumessung und konkrete Strafe Die schuldangemessene Geldstrafe von 375 Tagessätzen überschreitet das zulässige Höchstmass der Strafart bei weitem, sodass eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultieren muss. Der Beschuldigte wird somit verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 260.00, ausmachend CHF 46’800.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.