Eine Erhöhung oder eine Senkung der Tagessatzhöhe ist auch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 8.2.3 oben) nicht geboten. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil SK 19 96 wird die Tagessatzhöhe von CHF 260.00 bestätigt (pag. 19 235, E. IV.8.).