Auch das Vermögen des Beschuldigten ist gleich geblieben. Durch das Erreichen des Rentenalters dürften Sozialversicherungsbeiträge weg- und Altersrenten oder Kapitalleistungen angefallen sein. Im Gegenzug dazu dürfte sich die Unterstützung für die Ehepartnerin, die ebenfalls das ordentliche Rentenalter erreicht und laut Verteidigung den Ruhestand angetreten habe, leicht erhöht haben. Diese Faktoren gleichen sich gegenseitig aus. Eine Erhöhung oder eine Senkung der Tagessatzhöhe ist auch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 8.2.3 oben) nicht geboten.