20. Tagessatzhöhe An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich seit dem Urteil SK 19 96 – wie bereits ausgeführt (E. 8.2.2 f. oben) – nichts Wesentliches geändert. Trotz zwischenzeitlichem Erreichen des ordentlichen Rentenalters übt der Beschuldigte dieselbe Erwerbstätigkeit unverändert im Vollpensum aus und hat dasselbe Gehalt wie zuvor (vgl. das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 3. August 2020 [SK 19 96, pag. 19 186 f.] sowie vom 4. Oktober 2022 [pag. 19 313 ff.]). Auch das Vermögen des Beschuldigten ist gleich geblieben.