19. Vollzug Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der bedingte Vollzug zwingend zu gewähren und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil SK 19 96 wird ferner vom Ausfällen einer Verbindungsbusse Umgang genommen (pag. 19 237).