Auch weitere Strafreduktionsgründe – wie etwa eine mediale Vorverurteilung – sind weder ersichtlich, noch substantiiert geltend gemacht worden. Ein mediales Echo ist aufgrund des legitimen Interesses der Öffentlichkeit nicht überraschend. Undifferenziert, geradezu reisserisch wurde über den Fall jedoch nicht berichtet. Die Sichtweise des Beschuldigten wurde in der Berichterstattung jeweils aufgegriffen (pag. 19 116 ff.). Die Geldstrafe reduziert sich aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 375 Tagessätze.