Das Verfahren verzögerte sich aufgrund der teilweise gutgeheissenen Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Die letzte Tat liegt nunmehr rund 7 ½ Jahre zurück. Dies rechtfertigt eine Reduktion des Strafmasses um rund 1/4. Die für Art. 48 Bst. e StGB massgebende Zwei-Drittel-Grenze der Verjährungsfrist ist demgegenüber noch nicht erreicht. Eine Strafreduktion in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB ist daher nicht angezeigt. Auch weitere Strafreduktionsgründe – wie etwa eine mediale Vorverurteilung – sind weder ersichtlich, noch substantiiert geltend gemacht worden.