17. Täterkomponenten Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 19 047 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich das Rentenalter erreicht hat. Da er aber weiterhin zu 100% arbeitet und denselben Lohn bezieht wie zuvor (vgl. pag. 19 186 f. und pag. 19 313 ff.), haben sich die Umstände nicht wesentlich verändert. Die Täterkomponenten wirken sich allesamt neutral aus.