vorgenommen. Das Strafmass der 16 Einzelhandlungen wird sodann aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs im Umfang von ½ asperiert. Unter Berücksichtigung sämtlicher Abzüge sowie des Asperationsfaktors ergeben sich folgende Einzelstrafen (wobei bereits an dieser Stelle an das Höchststrafmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB erinnert sei): Tatvorwurf Strafe Datum Deliktsbetrag (CHF) Strafmass zur Asperation 01.06.2015