16. Asperation betreffend weiterer Straftaten Wie bereits erwähnt, unterscheidet sich das Tatvorgehen bei den übrigen 16 Einzelhandlungen nicht von demjenigen bei der oben abgehandelten Tat. Für die objektive und die subjektive Tatschwere kann somit integral auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Ergebnis wird bei jeder Einzelhandlung ein Abzug von 1/6 wegen Eventualvorsatz sowie ein Abzug von 1/3 wegen Gehilfenschaft und Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 25 f. StGB) vorgenommen.