12 Obwohl der Beschuldigte nun wegen Gehilfenschaft zur (einfachen) Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, haben diese Erwägungen uneingeschränkt Geltung. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 343) stellt das Hauptdelikt nunmehr ein unechtes Sonderdelikt dar, was im Sinne der obigen Erwägungen zwingend eine Strafmilderung nach sich zieht. Die Reduktion des Strafmasses um 1/3 (wie im Urteil 19 96) ist nach wie vor angemessen. 15.4 Zwischenfazit und Einsatzstrafe