Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Die zitierte Bestimmung erlaubt die Bestrafung des Extraneus bei echten und unechten Sonderdelikten. Die Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 2 StGB stellt ein echtes Sonderdelikt dar (Urteile des Bundesgerichts 6S.55/2006 E. 4 vom 23. April 2006 und 6S.321/2005 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2), begründet doch die Pflicht, den anvertrauten Vermögenswert zu erhalten, erst die Strafbarkeit.