Überdies sorgte er durch die Weiterüberweisung von der K.____ GmbH an E.________ dafür, dass den beiden Haupttätern ihr Anteil am Deliktsbetrag zugutekam. Wenngleich der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht conditio sine qua non für die Veruntreuung war (ansonsten er als Mittäter gälte), spielte er doch eine zentrale Rolle bei der Tatausführung.