Der Beschuldigte hat an der fraglichen Haupttat (lediglich) als Gehilfe mitgewirkt […], was obligatorisch eine Strafmilderung nach sich zu ziehen hat (Art. 25 StGB). In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbeiträgen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Strafmilderung ausfallen (MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 4. Aufl., Basel 2019, Rn. 197).