Dem Schreiben zufolge habe der attaché L.________ wegen Restriktionen beim Zahlungsverkehr einzelne Patientenbehandlungen im Voraus bezahlt und Rückerstattungen bar erhalten. Es handelt sich offenkundig um ein Bestätigungsschreiben zuhanden von Banken über den Bargeldgebrauch eines Attachés. Ein Zusammenhang zu den hier fraglichen Kettentransaktionen besteht nicht. Ob das Schreiben in Unkenntnis dieser Transaktionen erstellt worden ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft aufwirft (pag. 19 358), kann offengelassen werden.