SK 19 96 von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten aus (pag. 19 232). Dies wurde durch das Bundesgericht gestützt (pag. 19 286, E. 2.1) und wirkt sich verschuldensmindernd aus. Er handelte aus pekuniären Interessen und in der Absicht unrechtsmässiger Bereicherung, was Vermögensdelikten immanent und neutral zu werten ist. Die Möglichkeit zu rechtskonformem Verhalten war in keiner Weise eingeschränkt. Es kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, dass es dem Beschuldigten in erster Linie um die schnelle und unkomplizierte Behandlung C.____'scher Patienten gegangen sei (vgl. pag.