Im Sinne der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zur rechtlichen Würdigung ist daher vom Eintritt eines Vermögensschadens auszugehen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht zu bagatellisieren. Die Tathandlungen sind demgegenüber deliktstypisch. Die Verwerflichkeit des Handelns ist neutral zu werten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Angemessen erscheinen hierfür – auch mit Blick auf die obigen Referenzen – 270 Tagessätze. 15.2 Subjektive Tatschwere Die Kammer ging im Urteil SK 19 96 von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten aus (pag.