Dass sich die C.____'sche Botschaft «als nicht geschädigt ansieht», wie die Verteidigung vorbringt (pag. 19 330), fällt nicht ins Gewicht. Der Eintritt eines Vermögensschadens ist in der unrechtmässigen Verwendung anvertrauter Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB definitorisch erfasst (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 138 N 110). Eine Veruntreuung ohne Schädigung ist begrifflich ausgeschlossen (BGE 111 IV 19 E. 5). Im Sinne der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zur rechtlichen Würdigung ist daher vom Eintritt eines Vermögensschadens auszugehen.