b StPO e contrario). Mit CHF 150'000.00 ist der verschuldete Erfolg vorliegend nicht unerheblich und übersteigt den Deliktsbetrag im Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien um ein Vielfaches. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich sodann die notorisch prekäre Lage des geschädigten C.____'schen Staats in den Jahren 2014 und 2015 und der von ihm repräsentierten Bevölkerung aus. Dies kann dem Beschuldigten entgegen seinen Behauptungen nicht entgangen sein (pag. 18 199 f., Z. 142 ff.; vgl. auch pag. 18 199, Z. 140). Dass sich die C.____'sche Botschaft «als nicht geschädigt ansieht», wie die Verteidigung vorbringt (pag.