15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 138 N 7) – bestimmt sich beim Straftatbestand der Veruntreuung unter anderem anhand des Deliktsbetrags. Um einen Ausgangspunkt für die Bewertung des verschuldeten Erfolgs zu erhalten, zieht die Kammer praxisgemäss als Referenz die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan-