Besondere Umstände für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor; ein Überschreiten des Strafrahmens ist nicht zulässig (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Da sich die total 17 Einzelhandlungen hinsichtlich des Tatvorgehens nicht unterscheiden, ist die schwerste Straftat anhand des Deliktsbetrags zu bestimmen. Den grössten Deliktsbetrag weist die Überweisung vom 20. Oktober 2014 von CHF 150'000.00 auf, zu deren Veruntreuung der Beschuldigte Gehilfenschaft leistete. Dafür ist die Einsatzstrafe festzusetzen.