14. Strafart, Methodik und Strafrahmen Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe vor. Nach Art. 48a i.V.m. Art. 25 f. StGB könnte grundsätzlich auch auf eine Busse erkannt werden. Um dem Tatverschulden und dem Verbot der reformatio in peius vorliegend gerecht zu werden, ist für jede Einzelhandlung zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Somit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen reicht aufgrund der gewählten Strafart von 3 bis 180 Tagessätzen. Besondere Umstände für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor;