Nach altem Recht konnte eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden, nach neuem Recht ist diese auf 180 Tagessätze beschränkt. Die Tatsache, dass das Höchstmass der Geldstrafe nach neuem Recht schnell erreicht ist, was gerade bei mehrfacher Deliktsverwirklichung zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist – so das Bundesgericht – hinzunehmen (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das neue Recht führt für den Beschuldigten nach objektiven Gesichtspunkten zu einer milderen Bestrafung. Somit ist für sämtliche Taten das StGB in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2018 anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).