Weil auch die weiteren Indikatoren (Angemessenheit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit) gegen eine Freiheitsstrafe sprechen, wäre der Beschuldigte nach altem wie nach neuem Recht zu einer Geldstrafe zu verurteilen (wie es im vorliegenden Fall überdies das Verschlechterungsverbot im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin verlangt). Nach altem Recht konnte eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden, nach neuem Recht ist diese auf 180 Tagessätze beschränkt.