Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erreicht das Tatverschulden bei sämtlichen Straftaten nunmehr keine Ausmasse, die Einzelstrafen deutlich über 180 Strafeinheiten nahelegen würden. Weil auch die weiteren Indikatoren (Angemessenheit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit) gegen eine Freiheitsstrafe sprechen, wäre der Beschuldigte nach altem wie nach neuem Recht zu einer Geldstrafe zu verurteilen (wie es im vorliegenden Fall überdies das Verschlechterungsverbot im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin verlangt).