Während der Straftatbestand der Veruntreuung unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt (neu bis 180 Tagessätze statt bisher deren 360) und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Im ersten Urteil im Verfahren SK 19 96 wurde das alte Recht (aStGB) als anwendbar erklärt, weil sich die schuldangemessene Strafe für das schwerste Delikt auf über 180 Strafeinheiten belief, sodass unter Geltung des neuen Rechts nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stand.