Daran ist die Kammer gebunden. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung i.S.v. Art. 25 i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt (vgl. zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen die Ausführungen im Urteil SK 19 96 [pag. 19 225 ff., E. 2 und 3], ausgenommen die Ausführungen zur Qualifikation [pag. 19 228 f., E. 2.3]). IV. Strafzumessung