11. Verbindliche Erwägungen des Bundesgerichts Zur rechtlichen Würdigung des obgenannten Beweisergebnisses hielt das Bundesgericht Folgendes fest (pag. 19 292, E. 3.4): Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz waren E.________ und I.________ im Tatzeitraum für die C.____'sche Botschaft tätig. Die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit übten sie somit im Interesse und mit der Befugnis des C.____'schen Staates aus. Als Funktionäre eines ausländischen Staates gelten sie daher nicht als Beamte i.S.v.