Im Sinne der obigen Ausführungen haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht dermassen verändert, dass eine Erhöhung des Tagessatzes geboten wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zudem gegen das Urteil im Verfahren SK 19 96 keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und dadurch den im entsprechenden Urteil auf CHF 260.00 festgesetzten Tagessatz akzeptiert. Darauf kann nicht zurückgekommen werden (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 403 vom 16. Mai 2017 E. 11). 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung