LIEBER VIK- TOR, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Art. 391 N 8). Das Urteil SK 19 96 darf demnach grundsätzlich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, der als einzige Partei Beschwerde an das Bundesgericht geführt hat, abgeändert werden. Es besteht entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kein Raum für eine CHF 260.00 übersteigende Tagessatzhöhe. Im Sinne der obigen Ausführungen haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht dermassen verändert, dass eine Erhöhung des Tagessatzes geboten wäre.