Die Anstellung bei der D.________ Gruppe hatte der Beschuldigte bereits vor dem Urteil SK 19 96 verloren; die Kündigung wurde eigenen Angaben zufolge nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren begründet (vgl. pag. 19 111). An der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Ersatzforderung von CHF 180'000.00, die vom Bundesgericht bestätigt wurde, ist festzuhalten. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts sind mangels Noven für die Kammer verbindlich. Was vom Bundesgericht abgelehnt bzw. mangels Rüge überhaupt nicht in Erwägungen gezogen wurde, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).