10 003 002, Z. 20 f.). Überdies wurde bereits im Ersturteil nicht von einer Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau ausgegangen (vgl. pag. 19 235). Im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse hat der Beschuldigte denn auch keine Unterhaltsleistungen zu ihren Gunsten vermerkt (pag. 19 316). Die angebliche Unterstützungspflicht zugunsten seiner jüngsten Tochter wird nicht weiter belegt, im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse nicht ausgewiesen (pag. 19 316) und muss zwangsläufig schon im Zeitpunkt des Ersturteils der Kammer bestanden haben. Die Anstellung bei der D.___