6 der Pensionierung die Absicht weiterzuarbeiten (pag. 18 197, Z. 68 ff.). Die koronare Herzerkrankung des Beschuldigten ist keine neue Tatsache und deren Symptome haben sich seit dem Ersturteil offensichtlich nicht verschlimmert; der Beschuldigte ist nach wie vor nicht in seinem Alltag eingeschränkt (pag. 19 313 ff.). Dass die Ehefrau des Beschuldigten nur über eine geringfügige AHV-Rente verfüge, ist in Anbetracht seiner Angaben zu ihrer früheren Tätigkeit unsubstantiiert (pag. 10 003 002, Z. 20 f.).