Dies allein beeinflusst seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht in ausreichendem Masse, dass die Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung sowie eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung erneut zu prüfen wären (vgl. pag. 19 241). So arbeitet der Beschuldigte trotz Erreichen des Rentenalters im gleichen Pensum und zum gleichen Gehalt wie vor dem Urteil SK 19 96 (vgl. das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 3. August 2020 [SK 19 96, pag. 19 186 f.] sowie vom 4. Oktober 2022 [pag. 19 313 ff.]). Er äusserte schon vor