Nebst seiner Ehefrau, die nur über eine geringe AHV-Rente verfüge, müsse er auch die Erstausbildung seiner Tochter finanzieren. In Anbetracht der aktuellen finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Beschuldigte weiterarbeiten müsse, um den 3. Lebensabschnitt für sich und seine Familie finanzieren zu können, obschon er nur beschränkt arbeitsfähig sei, erweise sich die Ersatzforderung als unverhältnismässig (zum Ganzen pag. 19 333 ff.).