Zur Ersatzforderung im Besonderen Gesondert zu prüfen sind die Kompetenzen der Kammer betreffend die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Ersatzforderung von CHF 180'000.00. In diesem Punkt wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Ersatzforderung bundesrechtskonform bemessen und angeordnet wurde (pag. 19 297, E. 4.8). Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts neue Tatsachen und Beweismittel geltend, die auf Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung bzw. ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung i.S.v.