5 Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (zum Ganzen BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). 8.2 Im vorliegenden Fall 8.2.1 Generell Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht war der Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung.