8. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Im Verfahren SK 19 96 wurde das gesamte erstinstanzliche Urteil des WSG vom 15. Januar 2019 überprüft (vgl. pag. 19 204). Das erstinstanzliche Urteil ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht hat wiederum das Urteil SK 19 96 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 8.1 Rechtliche Grundlagen Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte.