2. Der Berufungsführer sei in Anwendung der Art. 138 Ziff. 1, 25, 27, 34, 42, 44, 47 ff., 71 Abs. 2 StGB, Art. 421 ff. StPO zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 190.00, ausmachend total CHF 22'800.00 zu verurteilen. 3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 4. Die Ersatzforderung des Staates sei auf den Betrag von CHF 60'000.00 festzusetzen. 5. Die dem Berufungsführer auferlegten Verfahrenskosten des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (WSG 18 27) von CHF 21'933.90 seien zur Hälfte dem Kanton Bern und zur Hälfte dem Berufungsführer aufzuerlegen.