Der massgebende Sachverhalt ist somit verbindlich festgestellt. Für die nunmehr vorzunehmende Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich (zur Frage der Ersatzforderung vgl. E. 8.2.2 unten). Das WSG urteilte als Einzelgericht. Somit sind die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt. Ein solches ist im vorliegenden Fall mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Der Beschuldigte reichte nach zweimalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 19 327 ff.).