3 richt jedoch nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 147 IV 127 Regeste). Vor Bundesgericht drang der Beschuldigte mit seinen Rügen betreffend die Beweiswürdigung im Urteil SK 19 96 nicht durch (vgl. pag. 19 282 ff., E. 1.4-1.6). Der massgebende Sachverhalt ist somit verbindlich festgestellt.