Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Das Gericht kann das schriftliche Verfahren unter anderem dann anordnen, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Mit der Zustimmung der Parteien kann das schriftliche Verfahren überdies angeordnet werden, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind und die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Art. 406 StPO entbindet das Berufungsge-