Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Urteils SK 19 96 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde insoweit gut, als es den Beschuldigten der mehrfachen Gehilfenschaft zu einfacher statt qualifizierter Veruntreuung schuldig erklärte (pag. 19 292; vgl. den Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens E. 8 unten). Das Urteil im Verfahren SK 19 96 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (pag. 19 299).