1. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'700.00 (sich zusammensetzend aus den Kosten für das Vorverfahren von CHF 500.00 und den Kosten für das Gerichtsverfahren von CHF 1'200.00). 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. III. Weder für das erst- noch für das oberinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Verteidigungsrechte ausgerichtet.