1. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Beschuldigten zu tragen. 2. Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO e contrario). 13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: