12 Da die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden, besteht für ihn auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil des Bundesgericht 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5). Die Vorinstanz sprach zu Recht keine solche aus. V. Kosten und Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren