132 StPO in Anspruch nehmen könnten. Dem Beschuldigten sind damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 1'700.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00), zu Recht auferlegt worden.