Auch ist dieser Sachverhalt vom Beschuldigten nicht eingestanden. Dies wäre im Übrigen nicht entscheidend, fällt selbst ein solcher nicht unter eine Ausnahme von der Kostenauferlegung an den Beschuldigten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 resp. Abs. 3 StPO). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK liegt damit ebenfalls nicht vor, zumal die beschuldigten Personen in einer solchen Situation die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO in Anspruch nehmen könnten.